Koch verbreitet nachweislich falsche Behauptung

Roland Koch hat das Nachtflugverbot untrennbar mit der Ausbauplanung verbunden. Gebetsmühlen artig verbreitete er über Jahre seine Kernaussage:
„Kein Ausbau ohne Nachtflugverbot – kein Nachtflugverbot ohne Ausbau.“ Jetzt rechtfertigt Koch sein Abrücken von seiner Kernaussage mit: „neuen Urteilen“ der deutschen Gerichte. Diese Behauptung ist nachweislich falsch. Nachfolgend die Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt Baumann zu dieser Behauptung: „Die Behauptung von Herrn Ministerpräsident Koch, dass ein Abrücken vom fest zugesagten „absoluten Nachtflugverbot“ in Richtung „geplante Ausnahmen“, d. h. 17 Flüge während der „Mediationsnacht“ im Hinblick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Flughafenausbau Leipzig und Schönefeld erforderlich geworden sei, ist falsch.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl im Schönefeld-Urteil als auch im Leipzig-Urteil die hohe Bedeutung der Nachtruhe hervorgehoben, die umso schützenswerter sei, je größer die Zahl der betroffenen Personen sei.

Für Berlin-Schönefeld ging der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass in der Kernzeit von 0.00 Uhr bis 5.00 Uhr überhaupt keine Flüge stattfinden dürfen. Ob sie in den Nachtrandzeiten zulässig seien, hänge vom Nachweis des konkreten Bedarfs ab. Beim Flughafenausbau Leipzig hat das Gericht eine Ausnahme vom absoluten Nachtflugverbot für Expressgut-Transporte für rechtlich zulässig erachtet; damit hat das Bundesverwaltungsgericht aber nur erklärt, dass eine entsprechende Regelung dieses Inhalts die betroffenen Anwohner nicht in ihren Rechten verletzt, es hat aber nicht erklärt, dass eine Planfeststellungsbehörde einem diesbezüglichen Antrag eines Flughafenbetreibers folgen müsse, Expressgut-Transportflüge in der Kernzeit zuzulassen (Das ist etwas ganz anderes!).

Noch klarer ist die Situation, wenn der Flughafenbetreiber – wie in Frankfurt Fraport – selbst ein Nachtflugverbot beantragt hat: Es erscheint dann ausgeschlossen, das Nachtflugverbot nicht auszusprechen, da ein privater Bedarf an Nachtflügen nicht dargetan ist und zudem die Planfeststellungsbehörde über einen gestellten Antrag nicht ohne Weiteres hinausgehen kann.

Im Ergebnis erscheint der Planfeststellungsbeschluss, der dies anders bewertet, schon deswegen als rechtswidrig“.

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